K i n d e r h o r t – O r d n u n g

 

Stand/Gültigkeit zum: Juli 2021

 

Gemeindehort

“Villa Holzwurm”

Talhofstr. 5a, 82205 Gilching

Telefon:      08105/ 777 48 47

Fax:             08105/ 777 85 08

E-Mail: info@kinderhort-gilching.de

www.kinderhort-gilching.de

 

 

Träger des Kinderhortes:

 

Gemeinde Gilching

Rathausplatz 1

82205 Gilching

Tel. 08105/ 38 66 – 0

Fax 08105/ 38 66-59

E-Mail: info@gemeinde.gilching.de

www.gilching.de

 

 

Als staatlich anerkannter Kinderhort arbeiten wir als Kindertageseinrichtung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) mit seiner Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG).

 

Damit erfüllen wir den staatlichen

Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag.

  • Betreuung des Kindes, Mitwirkung der Eltern

Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, dem Träger schriftlich Besonderheiten zum Familienstand, zur Staatsangehörigkeit und zur Ausübung des Personensorgerechts mitzuteilen. Erfolgt keine schriftliche Mitteilung, geht der Träger davon aus, dass beide Eltern miteinander verheiratet, deutsche Staatsbürger sind und dass das Personensorgerecht gemeinsam ohne Einschränkungen ausgeübt wird.

Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, einen Wohnortwechsel oder die Veränderung der familiären Verhältnisse, die Einfluss auf den Rechtsanspruch des betreuten Kindes haben, dem Träger unverzüglich mitzuteilen. Entsteht dem Träger aus der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Mitteilung der vorgenannten Pflichten ein wirtschaftlicher Nachteil, so kommen die Personensorgeberechtigten für den wirtschaftlichen Nachteil in voller Höhe auf.

Die Eltern verpflichten sich, mindestens eine aktuelle Emailadresse anzugeben. Änderungen müssen unverzüglich mitgeteilt werden.

 

Die Betreuung des Kindes wird inhaltlich insbesondere durch die pädagogische Konzeption der Einrichtung in der jeweils gültigen Fassung bestimmt.

 

Wird bei einem Ausflug der gesamten Stammgruppe oder der gesamten Einrichtung ein Einverständnis durch die Personensorgeberechtigten nicht erteilt oder bringen diese Ihr Kind nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zum Sammelpunkt, so besteht für die Dauer des Ausflugs kein alternativer Betreuungsanspruch im Kinderhort. Bei Gemeinschaftsausflügen besteht kein alternativer Betreuungsanspruch.

 

Die Personensorgeberechtigten nehmen am Informationselternabend vor Horteintritt verbindlich teil. Sie sind außerdem in der Verantwortung, sich regelmäßig über das Geschehen im Hort zu informieren (z.B. Infowände, Aushänge allgemein, persönliches Tür- und Angelgespräch), z.B. wenn Informationen nicht über Elternbriefe oder die Homepage zur Verfügung gestellt werden und Kinder alleine kommen und gehen. Für einen reibungslosen Informationsaustausch sind die Eltern außerdem in der Pflicht, den vom Hort zur Verfügung gestellten Mitteilungshefter täglich zu prüfen und Mitteilungen zu lesen.

 

Die Personensorgeberechtigten achten auf wetterentsprechende und jahreszeitgemäße Kleidung des Kindes, ggf. auch Sonnen-, Regen-, Zeckenschutz und stellen dem Kind Hausschuhe im Hort zur Verfügung.

 

Eltern haben im Kinderhort einige Mitwirkungsmöglichkeiten, z.B. bei Ausflügen, Festen oder Veranstaltungen, bei Projekten, oder im Gremium Elternbeirat. Bitte sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

 

 

  • Krankheiten des Kindes

 

Um eine Weiterverbreitung von Krankheiten in der Einrichtung so minimal als möglich zu halten, weisen wir darauf hin, dass ein krankes Kind nicht in der Einrichtung betreut werden kann. Dazu zählen Kinder mit:

  • Fieber;
  • Erbrechen, Durchfall oder sonstigen Magen-Darm-Infektionen;
  • starkem Husten über längeren Zeitraum;
  • sonstigen ansteckenden Krankheiten (Scharlach, Windpocken, etc.);
  • Kopflausbefall.Kinder werden in häuslicher Umgebung schneller gesund. In der Einrichtung ist keine Rückzugsmöglichkeit für einzelne Kinder und gesonderte Krankenbetreuung möglich.Im Krankheitsfall des Kindes oder eines Familienangehörigen ist es die Aufgabe der Eltern, die Einrichtung über die Art der Erkrankung zu informieren und das Kind rechtzeitig auch im Hort krank zu melden. Die Schulen sind nicht in der Verantwortung, die Horte über erkrankte Kinder zu informieren.Weitere Maßnahmen sind:
  • Der Kinderhortalltag ist für stark erkältete, fieberhafte oder geschwächte Kinder sehr anstrengend und sie sind neuen Krankheitserregern gegenüber anfälliger, als gesunde Kinder.
  • Im Fall einer ansteckenden Krankheit müssen somit das Kind und alle im Haushalt lebenden Geschwister bis zur vollständigen Symptomfreiheit zu Hause bleiben.
  • das päd. Personal ist berechtigt, ein Kind, welches nicht gesund erscheint, abholen zu lassen;
  • bei Durchfall, Erbrechen und Fieber dürfen die Kinder 2 Tage die Einrichtung nicht besuchen. Sind die Krankheitszeichen bis dahin noch nicht abgeklungen, sind die Kinder auch weiterhin zu Hause zu behalten;
  • kommen die Kinder nach einem Krankheitsfall wieder, ist die Erzieherin berechtigt, ein Attest vom Arzt zu verlangen, welches bestätigt, dass das Kind wieder frei von Ansteckung bzw. gesund ist.Wir bitten Sie zum Wohle des eigenen Kindes und auch der anderen Kinder, sich an die oben genannten Punkte zu halten. So können Kinder und Personal vor Ansteckungen geschützt und Krankheiten reduziert werden.
  • Haustiere (z.B. Hunde) dürfen das Haus nicht betreten und müssen leider draußen warten.
  • Wir weisen darauf hin, dass im Gebäude und den dazugehörigen Außenflächen der Einrichtung absolutes Rauchverbot besteht.
  • Im Falle eines Zeckenbisses, wird die Zecke nicht durch das Hortpersonal entfernt. Es werden umgehend die Eltern informiert, wenn ein Zeckenbiss festgestellt wurde.
  • Es gelten die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes und der Lebensmittelhygieneverordnung (siehe Merkblätter in der Anlage).
  • Verabreichung von Medikamenten und akute Notfälle

 

Es ist zulässig, dass Eltern die Kindertageseinrichtung mit der Medikamentengabe betrauen.

Es besteht jedoch keine Verpflichtung der Einrichtung, diesem Wunsch der Eltern nachzukommen.

Zum Schutz aller Kinder wird vereinbart, dass Kinder keine Arzneimittel frei zugänglich in ihrer Schultasche bzw. in ihrem Rucksack haben dürfen.

Die Medikamentengabe in der Kindertageseinrichtung ist auf absolute Ausnahmefälle beschränkt, d.h. nur dann vorzunehmen, wenn sie medizinisch unbedingt notwendig, vom Arzt schriftlich angeordnet und organisatorisch nicht von den Eltern durchführbar ist, z.B. bei chronischen Erkrankungen oder Notfallmedikamenten.

Es handelt sich dabei um eine individuelle privatrechtliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Eltern und der Einrichtung (siehe Formblatt „Medikamentenverabreichung“ im Bedarfsfall) mit ärztlich unterschriebener Anordnung.

Bei Erkrankungen, bei denen es zu lebensbedrohlichen Zuständen kommen kann (Epilepsie, Allergie, Diabetes …) ist die Vorgehensweise detailliert in Absprache zwischen Eltern, Arzt und Einrichtung festzulegen.

Herrscht Personalmangel und ist das eingewiesene Personal nicht in der Einrichtung, so kann auch das betroffene Kind nicht die Einrichtung besuchen bzw. keine Medikamente gegeben werden.

  • Bei akut lebensbedrohlichen Situationen werden immer sofort ein Notarzt (und dann die Eltern) verständigt.
  •  
  • Öffnungszeiten, Kernzeiten, Abholzeiten

 

Um Ihrem Kind eine optimale Integration in den Hortalltag zu ermöglichen, ist es wichtig, dass

  • Ihr Kind den Hort regelmäßig besucht,
  • Sie die Kernzeit beachten,
  • Sie sich an die Buchungs- und Abholzeiten halten.

 

Unsere Öffnungszeiten sind derzeit:

 

während der Schulzeit:

Montag bis Freitag                                                   11:00 Uhr bis 17:30 Uhr

 

während der geöffneten Ferienzeit:

Montag bis Donnerstag                                            07:30 Uhr bis 17:30 Uhr

Freitag                                                                                  07:30 Uhr bis  16.00 Uhr

 

Die pädagogischen Kernzeiten sind derzeit:

 

während der Schulzeit:

Montag bis Donnerstag                                            14:00 Uhr bis 15:30 Uhr

Freitag                                                                                   14:00 Uhr bis 14:30 Uhr

 

während der geöffneten Ferienzeit:

Montag bis Freitag                                                   10:00 Uhr bis 14:00 Uhr

 

In der Kernzeit müssen alle Kinder anwesend sein.

 

 

Die Abholzeiten (unter Beachtung der Mindestbuchungszeit von 15,1 Wochenstunden)

sind derzeit:

Montag bis Donnerstag ab 15:30 Uhr

Freitag ab 14.30 Uhr je nach Buchungszeit bis 17:30 Uhr fließend

In den Ferien ab 14 Uhr im stündlichen Rhythmus (14 Uhr, 15 Uhr, 16 Uhr, dann bis 17:30 Uhr) je nach Buchungszeit.

 

Unsere Eingangstüre ist im Regelfall aus Sicherheitsgründen und um ein ungestörtes Spielen und Lernen im gesamten Haus zu ermöglichen geschlossen. Bitte klingeln Sie bei Abholung in der Stammgruppe und nennen Sie Ihren Namen, die Tür wird geöffnet. Die Kinder werden von uns aus Sicherheitsgründen angehalten, die Tür niemandem zu öffnen, auch nicht den eigenen Eltern, bitte unterstützen Sie unser Anliegen und fordern Sie die Kinder keinesfalls dazu auf, sondern klingeln Sie beim gewünschten Ansprechpartner.

 

  • Telefonische Erreichbarkeit

 

Telefonisch sind wir in der Regel jederzeit erreichbar. Sollten Sie uns persönlich nicht erreichen, können Sie uns eine Nachricht auf der Sprachbox hinterlassen.

 

  • Buchungszeiten

 

Die Festlegung der Buchungszeiten erfolgt bei der zentralen Anmeldung und richtet sich während der Schulzeit nach dem Stundenplan (11:20/12:15/13:00 Uhr), dem Bedarf der Eltern am Nachmittag und ggf. den Schul- AGs Die Stundenpläne werden von den Schulen erst Mitte September bekannt gegeben. Wir starten dann sofort eine Bedarfsermittlung, die zu einem festen Abgabetermin bei uns vorliegen muss, um Ihre Wünsche berücksichtigen zu können. Sie erhalten dann nach Fertigstellung aller Buchungen die schriftliche Buchungsvereinbarung zur Unterschrift. Die Buchungsvereinbarung, gilt sofern keine Änderung notwendig wird, für ein Schuljahr. Ihr Kündigungsrecht bleibt davon unberührt (siehe auch Benutzungssatzung §1 und § 7). Grundlage für das Betreuungsverhältnis in Einrichtungen unter Trägerschaft der Gemeinde Gilching ist:

-die schriftliche Anmeldung

-die schriftliche Zusage

-die Konzeption der Einrichtung in der jeweils gültigen Fassung

-die Ordnung der Einrichtung in der jeweils gültigen Fassung

-die beiden Satzungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

 

Eventuelle Schul-AGs oder Freizeitangebote müssen bei der Buchungszeit aus förderrechtlichen Gründen berücksichtigt (abgezogen) werden und zählen nicht zur Buchungszeit. Bitte beachten Sie in diesem Fall die Mindestbuchungszeit (mindestens 15,1 Wochenstunden) und die Kernzeit des Hortes (Kind muss bis 14:00 Uhr spätestens im Hort angekommen sein, Kernzeit Mo.-Do. 14:00 -15:30 Uhr, Freitag 14.00-14.30 Uhr), bevor Sie Ihr Kind extern anmelden.

 

Bei allen Buchungen (Schulzeit- und Ferien-) muss die Mindestbuchungszeit eingehalten werden. Durch die Buchungszeitkategorien ist ein täglicher Spielraum von fast einer ganzen Stunde bzw. ein wöchentlicher Spielraum von ein paar Stunden möglich. Dies hängt allerdings von der persönlichen Situation eines jeden einzelnen Kindes (keine oder mehrere Freizeitangebote) und der Unterrichtszeiten (erste – vierte Klasse) ab.

Bei regelmäßiger Unterschreitung der Buchungszeiten behält sich der Träger das Recht des Ausschlusses vom Hortbesuch vor (siehe Benutzungssatzung § 8 Abs. 1 c).

Bei Überschreitung der Buchungszeiten ohne vorherige Absprache und gleichzeitiger Überschreitung der Buchungskategorie müssen wir  eine Spontanbuchungsgebühr von 10,00 € erheben (siehe Gebührensatzung der Gemeinde § 6 Abs. 7).

 

  • Ferientage und Ferienabfrage

 

Ferientage können gemäß dem Bedarf der Eltern in drei Kategorien gebucht werden:

(0-14, 15-29, 30-44 Tage). Die Betreuungszeit pro Tag muss ebenso am Tag der zentralen Anmeldung festgelegt werden und gilt mindestens für ein Kalenderjahr, wenn für das darauf folgende Kalenderjahr von den Eltern kein Änderungswunsch mitgeteilt wird. Zur Personal- und Programmplanung wird die Anwesenheit Ihres Kindes in den Ferien zuvor schriftlich abgefragt.

Die Bedarfsermittlung findet wie folgt statt:

  • im September für Herbstferien und Buß- und Bettag
  • Januar für Faschings- und Osterferien
  • April/Mai für Pfingst- und Sommerferien.

Die fristgerechte Rückgabe der Abfragen durch die Eltern ist Voraussetzung für die Teilnahme des Kindes am Ferienprogramm.

Kurzfristige Entschuldigungen sind jederzeit möglich wie im Schulzeitbetrieb auch. Eine Verrechnung von gebuchten Ferientagen kann nicht erfolgen, die Buchung gilt mindestens für ein Kalenderjahr.

In den geöffneten Ferienwochen gibt es im Hort ein an den Interessen und Wünschen der Kinder orientiertes Ferienprogramm. Bei Ausflügen etc. ist dies evtl. mit zusätzlichen Kosten verbunden. Darüber werden die Eltern vorab informiert.

 

  • Vorzeitiger Unterrichtsschluss

 

Im Falle von vorzeitigem Unterrichtsschluss gibt es zwischen den Gilchinger Horten und Grundschulen eine Vereinbarung. Wir übernehmen auf Wunsch der Schulen die Betreuung für unsere Hortkinder an folgenden Tagen:

  • 11:20 Uhr am 1. bis 3. Schultag im September (die Erstklässler besuchen an dem ersten Tag in der Regel nicht den Hort, ansonsten bitte Information an uns)
  • 10:35 Uhr am 2. Schultag für die Erstklässler der James – Krüss – Grundschule wegen der Einweisung in den Bustransfer
  • 11.20 Uhr vor allen Ferien
  • 11:20 Uhr am Tag der Schuleinschreibung im April
  • 10:35 Uhr am letzten Schultag vor den Sommerferien.

 

Dies ist ein Entgegenkommen der Horte an die Grundschulen, keine Verpflichtung, es bestehen kein Anspruch darauf und keine Buchung hierfür.

 

  • Schließzeiten

 

An vorab bekannt gegebenen Schließtagen und Schließzeiten besteht kein Anspruch auf Betreuung des Kindes (in der Regel 30-35 Tage pro Betreuungsjahr).

Zu Beginn des Betreuungsjahres erhalten Sie eine Gesamtübersicht der Schließtage für Ihre Planung. Bis auf einzelne variable Tage sind unsere Ferienschließzeiten identisch mit denen der anderen Einrichtungen unter kommunaler Trägerschaft.

Alle übrigen Ferientage sind geöffnet und stehen allen zur Verfügung, welche die Ferientage (0-14/15-29/30-44) bei der Anmeldung gebucht und die Betreuungszeit pro Ferientag festgelegt haben.

 

  • Aufsicht, Zeitpunkt des Übergangs der Aufsichtspflicht und Haftung

 

Unsere Aufsichtspflicht beginnt in den Horträumen mit der sichtbaren Ankunft des Kindes (=persönliche Begrüßung und Anmeldung des Kindes beim aufsichtführenden Personal).

Sie endet mit der sichtbaren, persönlichen Verabschiedung des Kindes bei der zuständigen aufsichtsführenden Person. Für die Feststellung der An-/Abwesenheit dient eine Anwesenheitsliste mit den jeweiligen Buchungs-/Ankunfts-/Abwesenheitszeiten des Kindes.

Erscheint ein Kind nicht zur gewohnten Zeit im Hort und erreichen wir die Personensorgeberechtigten nicht telefonisch, sind wir verpflichtet, die Polizei zu informieren.

Bitte geben Sie uns den Zeitpunkt der Ankunft Ihres Kindes im Hort rechtzeitig bekannt, auch diesbezügliche Änderungen.

Sollten nicht Sie persönlich, sondern eine andere Person Ihr Kind abholen, tragen Sie diese bitte zuvor in die Liste der Abholberechtigten bei der Hortleitung ein oder lassen uns eine schriftliche Mitteilung für den jeweiligen Tag mit Datum, Ihrer Unterschrift und Name der Person zukommen. Sie sollte, sofern unbekannt, beim Abholen einen amtlichen Ausweis mitführen.

Darf ein Kind alleine nach Hause gehen, ist dies ebenfalls schriftlich mitzuteilen. Eine entsprechende Wegerklärung/Abholerlaubnis erhalten Sie im Hort mit Eintritt.

Um in Notfällen erreichbar zu sein, sind die Personensorgeberechtigten verpflichtet, ihre Anschrift und die private/dienstliche Telefonnummer, sowie sonstige Berechtigte anzugeben. Jede Änderung ist dem Hort unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Bei Veranstaltungen der Einrichtung mit den Personensorgeberechtigten obliegt die Aufsichtspflicht grundsätzlich den Personensorgeberechtigten oder beauftragten Begleitpersonen.

 

Für mitgebrachte persönliche Dinge (wie z.B. Spielzeug, Schmuck, Kleidung, Brillen und Ähnliches) übernehmen wir keine Haftung. Dies gilt insbesondere für den Verlust, die Verwechslung oder Beschädigung.

Mitgebrachte elektronische/digitale Geräte wie Handys/Smartphones, Computerspiele, Kameras, Uhren mit Foto- und Anruffunktion etc. sind nicht gestattet, werden beschlagnahmt und den Eltern übergeben.

 

  • Versicherungsschutz

 

Ihr Kind ist nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO bei Unfällen auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung, während des Aufenthalts, sowie bei Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Grundstückes versichert.
Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung eintreten und eine ärztliche Versorgung zur Folge haben, müssen sofort bei der Einrichtungsleitung gemeldet werden, damit eine Unfallmeldung an den Versicherungsträger ergehen kann.

 

Geschwister sind, außer bei Veranstaltungen, nicht mitversichert und dürfen ohne Personensorgeberechtigte nicht in der Einrichtung verbleiben.

 

Die ärztliche Behandlung sollte durch den sogenannten Durchgangsarzt (D-Arzt) erfolgen, dieser ist:

 

Prof. Dr. Arnold Trupka

Chefarzt Unfallchirugie am Klinikum Starnberg

Oßwaldstraße 1, 82319 Starnberg

Tel. 08151/ 180

 

Notfallmäßig kann jeder Arzt bzw. die Notaufnahme die Erstversorgung übernehmen, doch sollte dann der D-Arzt weiterbehandeln.

 

  • Verpflegung 

Alle Hortkinder haben im Sinne eines Gemeinschaftserlebnisses, einer gesunden, warmen Stärkung und einer Gleichbehandlung aller Kinder täglich am warmen Mittagessen teilzunehmen. Das warme Mittagessen ist täglich bis 14 Uhr möglich. Der Preis pro Mittagessen beinhaltet auch Lieferung, Verwaltung und Abrechnung. Für die Bestellung, Abbestellung und Bezahlung des Mittagessens sind die Eltern verantwortlich.

Die einmalige Registrierung bei unserem Essenslieferanten „Il-Cielo“ mit Sitz in Weßling, der ausschließlich biologisches Essen anbietet, erfolgt direkt über die Erziehungsberechtigten. Ein Registrierungsformular wird vom Hort vor Eintritt ausgehändigt und dort von den Eltern wieder ausgefüllt zurückgegeben. Bei nachgewiesenen Unverträglichkeiten oder Lebensmittelallergien muss ein ärztliches Attest beigelegt werden. Danach wird für die Eltern von Il Cielo ein Internetaccount für die Bestellung/Abbestellung eingerichtet und freigeschaltet.

Bei Abwesenheit des Kindes (z.B. Urlaub, Krankheit…), kann das bestellte Essen gemäß der aktuellen Fristen bei „Il-Cielo“ storniert werden. Bitte beachten Sie die Bestellung bzw. Abbestellung auch besonders in der geöffneten Ferienzeit. Die Schließtage werden Il Cielo von uns mitgeteilt.

In manchen Fällen können Eltern beim Landratsamt oder Jobcenter einen staatlichen finanziellen Zuschuss für das warme Mittagessen oder/und auch den Hortbeitrag beantragen. Bitte wenden Sie sich selbständig an die zuständige Stelle.

 

Getränke (auch bei Feiern und Festen),  unser Nachmittagssnack und Ferien-Frühstück sind im Hort inklusive, dafür ist bis Ende Oktober eine pauschale Gebühr „Verpflegungspauschale“ in bar gegen Quittung zu entrichten. Diese beträgt derzeit für 11 Monate insgesamt 77,- € das entspricht pro Monat 7,- €. Der August ist Gebührenfrei.

Der Nachmittagssnack findet Montag bis Donnerstag von ca. 15:00 – 15:30 Uhr statt und Freitag ab ca. 14:30 – 15:00 Uhr. Getränke stehen den Kindern ganztägig im Speisesaal zur Verfügung. Außerdem bieten wir den Kindern täglich frisches Obst in den Gruppen an.

Bei der Gestaltung der Verpflegung orientieren wir uns an den Empfehlungen der DGE („Deutsche Gesellschaft für Ernährung“) und dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bayr. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten).

 

  • Datenschutz

 

Alle Angaben der Personensorgeberechtigten und des Kindes werden nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben in ihrer jeweils gültigen Fassung streng vertraulich behandelt. Soweit erforderlich, wird im Einzelfall die Zustimmung der Personen-

sorgeberechtigten eingeholt (z.B. Schweigepflichtentbindung, Foto-/Filmerklärung).

 

Das Fotografieren und Filmen, insbesondere auch mit Mobiltelefonen durch Privatpersonen, ist auf dem gesamten Gelände der Einrichtung (einschließlich der Außenanlagen) untersagt.

 

 

  • Rechtsgrundlage

 

Für die Arbeit im Kinderhort gilt:

-Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) mit seiner Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG) und die anderen einschlägigen rechtlichen Bestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung wie z.B.

-„Empfehlungen für die pädagogische Arbeit in bayerischen Horten“ (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit, Sozialordnung, Familie und Frauen),

-Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)-Kinder- und Jugendhilfe,

-„Bayerische Leitlinien für die Bildung und Erziehung von Kindern bis zum Ende der Grundschulzeit“,

-sowie sonstige einschlägige, rechtliche Bestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

 

 

Diese Ordnung wurde im Juni 2021 nach aktuellen Gegebenheiten überarbeitet.

 

Alle Rechte vorbehalten.

 

Vervielfältigungen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Einrichtung.